Das würde ich bestreiten, denn das zweite Einhorn in der gleichen Seite besagt ja gerade:Boronjew hat geschrieben: ↑10.12.2017 17:36Ich möchte aber einen wichtigen Punkt zu bedenken geben:
Der vom Autor angegebene Rabenschnabel und die Rechnung ist so korrekt, ja, ABER man muss sich hierfür auf den grauen Kasten oben links im WdZ57 stürzen. Denn dort steht geschrieben, dass verletzende Wirkungen abhängig von den Prinzipien der Gottheit sind. Das bedeutet, dass es natürlich möglich ist, eine permanent geweihte Waffe (Objektweihe V) mit eingebundener Weihe der letzten Ruhestatt (Grad II, zur einmaligen Wirkung), zu erschaffen. Diese gilt dann gegen "alle" Wesen als geweiht und gegen die "den Prinzipien der entsprechenden Wesenheit zu einer der zwölf entgegengesetzten Domänen der Niederhöllen" als verletzend.
"Für alle von der eingebundenen Liturgie betroffenen Wesenheiten". Nicht, wie bei den beiden anderen Einhörnern davor und danach genannt "gegen Wesenheiten, die der Domäne des erzdämonischen Widersachers zugeordnet werden können". Und zu den von der Letzten Ruhestatt betroffenen Wesenheiten gehört eben auch diverses Kroppzeuch, das nicht zu TGT gehört.Ist in ein Objekt mit einer OBJEKTWEIHE eine andere Liturgie eingebun-
den worden, die Dämonen oder anderen unheiligen Kreaturen
Schaden zufügt, gilt es als verletzende geweihte Waffe für alle
von der eingebundenen Liturgie betroffenen Wesenheiten.
Man kann jetzt sicherlich darüber diskutieren, ob diese Regelung sinnvoll ist (wurde im Thread ja auch schon getan), aber dass die Regel so ist, wie sie ist, halte ich für relativ klar.