Vorsicht, der Autor schreibt nicht "obwohl es nach Gesetz nur 1000 hätten sein
dürfen" sondern "hätten nur etwa 1000 Migranten ein Asylverfahren in Deutschland durchlaufen
müssen, wenn auf die Prüfung von Personen, die über sichere Staaten einreisten, verzichtet worden wäre". Das ist jetzt zwar ein wenig Wortklauberei, aber zwischen "dürfen" und "müssen" besteht ja schon ein signifikanter Unterschied. Deswegen meinte ich ja auch "streng genommen".
Im übrigen wird doch, wie auch im Artikel erwähnt, § 16a GG in § 18 AsylG umgesetzt und konkretisiert:
§ 18 AsylG hat geschrieben:1. er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
3. er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Im Übrigen sind Gründe wie Armut und Perspektivlosigkeit, ja selbst ein Bürgerkrieg für sich allein genommen, wohl eher keine Asylgründe, auch nicht nach § 3 und 4 AsylG. Zumindest finde ich diese weder bei den Verfolgungshandlungen noch bei den Verhandlungsgründen, wobei natürlich zu konstatieren ist, dass in einem Bürgerkrieg die
§ 3 AsylG hat geschrieben:begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
wahrscheinlich auf sehr viele Menschen grundsätzlich zutreffen könnte. Bürgerkriege haben ja meist gewisse Ursachen, die sich auf einen oder mehrere diese Punkte zurückführen lassen. Aber nur weil in der Heimat Krieg herrscht, bedeutet das nicht zwingend das Vorliegen von Asylgründen. Der Bürgerkrieg als solches macht den Einzelnen nicht zum Flüchtling i. S. d. AsylG sondern dafür müssen die beschriebenen Eigenschaften vorliegen und es dürfen keine Ausschlusskriterien vorliegen.
Aber ich glaube, um das wirklich dezidiert auseinandernehmen zu können, müsste man wahrscheinlich tief in die Gesetzeskommentare einsteigen. Ich bin ausdrücklich dessen bewusst, das sich vermeintlich klare Gesetzesformulierungen in der relevanten Gesetzestextkommentierung ganz anders darstellen können, die für den Laien wenig nachvollziehbar sein können, bzw. worauf ein Laie wahrscheinlich kaum kommen wird. Da sich jedoch auch Rechtsexperten und ausgebildete Juristen nicht zwingend einig bei dem Thema sind, scheint es mir da auch keine wirklich vollständig richtige Interpretation zu geben.
Was aber, denke ich, relativ klar ist, dass zwar Deutschland wesentlich mehr Asylverfahren durchführt als es tatsächlich müsste, mithin natürlich auch wesentlich mehr Flüchtlingen - ob jetzt wirklich Asylberechtigte oder nicht sei mal dahingestellt - Schutz gewährt, als es müsste, aber dass dies natürlich nicht verboten ist. Von bestimmten Leuten wird ja Merkel gerne mal Rechtsbruch geworfen, als sie die Grenzen geöffnet hatte. Ich glaube nicht, dass das haltbar ist, sonst müsste es ja Gesetze geben, die die Aufnahme von Flüchtlingen bzw. Ausländern generell verbietet. Ein solches Gesetz ist mir freilich nicht bekannt. Aber der Umkehrschluss, Deutschland habe so handeln müssen, wie es gehandelt hat, scheint mir genausowenig haltbar. Man kann nicht, wie es manche andere Kreise tun, argumentieren, Deutschland habe grundsätzlich die Pflicht, Flüchtlinge aufzunehmen, aber gleichzeitig die genauen Definition von Asyl oder die vorhandenen Ausschlussgründe ignorieren.