Nein heißt Nein, oder doch nicht? (Konkreter Fall!)
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Re: Nein heißt Nein, oder doch nicht? (Konkreter Fall!)
§46 (3) StGB sagt ja recht eindeutig: (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
Re: Nein heißt Nein, oder doch nicht? (Konkreter Fall!)
§ 15 StGB: Strafbarkeit des Versuchs.
Den muss man von der reinen Vorbereitungshandlung (Kaufen einer Waffe) und vom absolut untauglichen Versuch (jemanden mit einer Soft Gun erschießen wollen) abgrenzen.
Bei versuchtem Mord benennt man das Delikt dann so: § 15 iVm § 75 StGB, um (in der Anklageschrift und dem Urteil) klar zu machen, dass es nicht vollendet wurde.
Ja, Versuch ist - wie richtig mit § 34 StGB zitiert wurde - ein gesetzlich festgelegter Milderungsgrund, aber nur weil es ein Versuch war, muss die Strafe nciht am unteren Rahmen festgesetzt werden. Es können dem Versuch als einzigen Milderungsgrund auch eine Menge Erschwerunsgründe und die sonstigen Folgen der Tat gegenüberstehen (psychopathologische Beeinträchtigungen des Opfers, Kollateralschaden, Begehung zusammen mit anderen Straftaten, Wiederholung etc), was dazu führt, dass sich das gericht evt auch im Versuchsfall am oberen Ende des Strafrahmens bewegt.
Generell ein guter Tipp: So wie Dr. Google kein guter Arzt ist, ist Dr. Google auch kein guter Anwalt. Wenn ihr mich fragt, hat Dr. Google eher Theaterwissenschaften studiert (nichts gegen Theaterwissenschafter).
Den muss man von der reinen Vorbereitungshandlung (Kaufen einer Waffe) und vom absolut untauglichen Versuch (jemanden mit einer Soft Gun erschießen wollen) abgrenzen.
Bei versuchtem Mord benennt man das Delikt dann so: § 15 iVm § 75 StGB, um (in der Anklageschrift und dem Urteil) klar zu machen, dass es nicht vollendet wurde.
Ja, Versuch ist - wie richtig mit § 34 StGB zitiert wurde - ein gesetzlich festgelegter Milderungsgrund, aber nur weil es ein Versuch war, muss die Strafe nciht am unteren Rahmen festgesetzt werden. Es können dem Versuch als einzigen Milderungsgrund auch eine Menge Erschwerunsgründe und die sonstigen Folgen der Tat gegenüberstehen (psychopathologische Beeinträchtigungen des Opfers, Kollateralschaden, Begehung zusammen mit anderen Straftaten, Wiederholung etc), was dazu führt, dass sich das gericht evt auch im Versuchsfall am oberen Ende des Strafrahmens bewegt.
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Ra'andrat Akhbar!
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