Ich fürchte, das kann man so nicht stehen lassen...Drakon di Gorfar hat geschrieben:Im Prinzip kann ich eigentlich nur Radames beipflichten: Der Commentariolus beschreibt die aktuelle Auslegung(!) des CA und ist damit maßgeblich
Die Normenhierarchie scheint wie folgt auszuesehen:
Der Codey Albrycus verpflichtet zum Tragen von Kleidung, welche ein Erkennen auf den ersten Blick ermöglicht. Laut WdZ ist der Magier verpflichtet, Kleidung zu tragen, die den Konventsregularien entspricht. Rechtsmethodisch ist dies mE so zu verstehen, dass der Codey Albrycus eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von bindenden Konventsregularien enthält.
Dies sähe dann in Paragraphenform etwa so aus:
§ XX Kleidung
I Ein Gildenmagier ist verpflichtet, Kleidung zu tragen, die ein Erkennen auf den ersten Blick ermöglicht.
II Kleidung iSd Abs.1 ist solche, die den diesbezüglichen Konventsregularien entspricht
III Die Magiergilden sind ermächtigt, auf dem Konvent Konventsregularien iSd Abs. 2 zu erlassen
Die fünf Gewänder des Magiers werden dann in den Konventsregularien, Buch VII, 72 ff. festgehalten.
Daraus folgt:
Der Magier muss auf den ersten Blick erkennbar sein -> auf den ersten Blick erkennbar ist, wer sich gemäß den Konventsregularien kleidet -> Dies sind die fünf bekannten Gewänder.
Der Kommentar von Kosmaar hingegen schweigt zur konkreten Ausgestaltung der Kleidung. Ausnahme ist ein Kommentar zum Reisegewand, der jedoch wenig zielführend ist: Da der Wortlaut der Konventsregularien eindeutig ist, ist der hinweis, man müsse sich stets angemessen kleiden, selbstverständlich, die Wendung ,,solchen Bitten mag entsprochen werden'' hingegen widerspricht der Rechtslage und schafft an sich eindeutig keine Grundlage, den Wortlaut der Regularien zu überschreiten.
Aus dem ganzen folgt leider meines Erachtens auch, dass die Konventsregularien auch im Horasreich gelten müssen. Einzige Möglichkeit zur Ausnahme wären entweder regional verschiedene Regularien (was sinnlos wäre), oder ein Ausnahmetatbestand innerhalb der Regularien, etwa vergleichbar mit der konkurriender Gesetzgebungskompetenz der Länder in der BRD.